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Portfolio- und Assetmanagement

Leasing

Definition

Unter einem Leasing versteht man allgemein die entgeltliche Übertragung des Nutzungsrechts an einem Vermögenswert für einen festgelegten Zeitraum. Der Leistungserbringer oder Leasinggeber stellt dem Leistungsempfänger bzw. Leasingnehmer ein Konsum- oder Investitionsgut (Leasingobjekt) zur Verfügung. Dafür wird er entsprechend der vertraglichen Bestimmungen entschädigt. Das Eigentum am Leasingobjekt verbleibt während der Leasingdauer beim Leasinggeber.

Finanzielles und operatives Leasing

Leasingverhältnisse unterscheiden sich nach operativem und finanziellem Leasing (Finanzierungsleasing). Bei der Abgrenzung wird auf die wirtschaftliche Nutzung des Leasingobjekts abgestellt, nicht auf die rechtliche Form des zugrundeliegenden Vertrags. Die wirtschaftliche Nutzung und die damit verbundenen Rechte und Risiken gehen dem juristischen Eigentum vor. Die Unterscheidung ist wichtig, weil die beiden Leasingformen buchhalterisch unterschiedlich behandelt werden.

Für die Identifikation allfälliger Finanzierungsleasingverträge (auch wenn der Kanton Leasinggeber ist) sind grundsätzlich die buchführenden Stellen (UZH = Abteilung Finanzen) verantwortlich. Ist einer der im Handbuch für Rechnungslegung (HBR) Kapitel 3.7.10.3.2 erwähnten Indikatoren erfüllt und gleichzeitig die Wesentlichkeitsgrenze (UZH = CHF 10‘000) überschritten, hat die buchführende Stelle mit dem Kantonalen Rechnungswesen Kontakt aufzunehmen. Es sind die entsprechenden Unterlagen (z.B. Vertrag) zur Prüfung einzureichen. Das Kantonale Rechnungswesen nimmt eine Beurteilung des Geschäftsfalls vor. Liegt ein Finanzierungsleasing vor, stellt das Kantonale Rechnungswesen die Grundlagen zur Verbuchung des Finanzierungsleasinggeschäfts der buchführenden Stelle zu.

Finanzierungsleasing ist deshalb immer bewilligungspflichtig. Im Antrag an die bewilligende Stelle ist die Wirtschaftlichkeit der Ausgabe für Leasing auszuweisen. Dies ist normalerweise derjenige Punkt, der ein Finanzierungsleasing an der UZH verhindert. Da beim Finanzierungsleasing ein höherer Zinssatz bezahlt werden muss als derjenige Zinssatz, den die UZH an den Kanton bei einer mobilen Investition bezahlt, ist Finanzierungsleasing im Vergleich zum direkten Kauf praktisch nie wirtschaftlich.

Finanzierungsleasing

Mögliche Merkmale eines Finanzierungsleasings:

  • Das Leasingobjekt geht am Ende der Vertragsdauer ins rechtliche Eigentum des Leistungsempfängers über
  • Der Leistungsempfänger hat die Option, das Leasingobjekt während oder am Ende des Vertrags zu einem deutlich unter dem Marktwert liegenden Preis zu erwerben
  • Die Dauer des Vertrags umfasst mindestens 75 Prozent der geschätzten Nutzungsdauer des Leasingobjekts
  • Der Leistungsempfänger kann den Vertrag vorzeitig auflösen, muss aber die in Verbindung mit der Auflösung entstandenen Verluste beim Leistungserbringer tragen
  • Der Barwert aller Annuitätenzahlungen entspricht mindestens 90 Prozent des Marktwerts des Leasingobjekts. Für die Berechnung des Barwerts aller Annuitätenzahlungen werden die allfälligen Kosten für Unterhalt, Versicherungen, Garantien usw. ausgenommen. Zur Berechnung des Barwerts wird der dem Vertragsverhältnis zugrundeliegende Zinssatz als Abzinsungsfaktor herangezogen
  • Das Leasingobjekt ist so beschaffen, dass es ohne wesentliche Veränderungen nur der Leistungsempfänger nutzen kann
  • Der Leistungsempfänger übernimmt die Verpflichtung, die Werterhaltung des Leasingobjekts sicherzustellen
  • Der Leistungsempfänger hat die Möglichkeit, das Vertragsverhältnis für eine weitere Zeitperiode zu einem Preis fortzuführen, der wesentlich niedriger ist als der marktübliche Preis

Die aufgelisteten Kriterien müssen für die Klassifizierung als Finanzierungsleasing nicht kumulativ erfüllt sein. Wenn sich aus der Summe der Beurteilungskriterien plausibel ergibt, dass der Leistungsempfänger ein Leasingobjekt zur ausschliesslichen Nutzung über die gesamte Lebensdauer der Anlage erhält, ist von einem Finanzierungsleasing auszugehen. Typische Beispiele von Gegenständen, welche durch ein Finanzierungsleasing erworben werden, sind Fahrzeuge oder Raumcontainer.

Operatives Leasing

Verbleiben die wesentlichen Merkmale des Eigentums beim Leasinggeber (z.B. fehlende Übernahmemöglichkeiten durch Leasingnehmer), handelt es sich um ein operatives Leasing. In diesem Fall sind die für das Finanzierungsleasing angeführten Kriterien mehrheitlich nicht erfüllt. Typischerweise wird das operative Leasing für geringwertige Anlagen (z.B. Informatikausrüstung, Büromaschinen und -apparate) mit kurzen Innovationszyklen angewendet, die nicht über die gesamte Lebensdauer genutzt werden, sondern nach relativ kurzer Zeit durch aktuelle Geräte ersetzt werden.

Kreditrechtliche Behandlung

Das Finanzierungsleasing kommt im Kern einer Investition gleich. Diese ist mit einer besonderen Finanzierungsform verknüpft, was am Investitionscharakter aber nichts ändert. Die Höhe des Verpflichtungskredits beim Finanzierungsleasing ergibt sich aus den Vertragsbestimmungen. Es handelt sich um eine einmalige Ausgabe.

Die Aufwände für ein operatives Leasing sind als wiederkehrende Ausgaben zu budgetieren und kreditrechtlich zu beschliessen. Inwiefern es sich dabei um gebundene Ausgaben handelt, muss aus der konkreten Situation beurteilt werden.

 

Weitere Informationen:

  • Handbuch für Rechnungslegung (HBR): Kapitel 3.7.10.
  • Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG): §37 Abs. 2 lit. c
  • Finanzcontrollingverordnung (FCV): §32